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Förderung staatlich anerkannter Einrichtungen

Staatlich anerkannte Einrichtungen der allgemeinen und politischen sowie der beruflichen Weiterbildung können nach dem Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG) aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Staatlich anerkannte Einrichtungen der allgemeinen und politischen sowie der beruflichen Weiterbildung. 

Die Einrichtung

  • muss staatlich anerkannt sein.
  • muss von einer juristischen Person getragen werden.
  • muss ihren Arbeitsbereich im Saarland haben.
  • darf nicht überwiegend Sonderinteressen dienen oder sich überwiegend Spezialgebieten widmen.

Der Träger 

  • muss im Sinne des Steuerrechts als gemeinnützig anerkannt sein.
  • muss Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bieten und zur Offenlegung der Finanzen, der Arbeitsergebnisse sowie der Leistungen hinsichtlich Unterrichtsstunden, Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzungen bereit sein.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen der staatlichen Förderung sind in § 9 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes (SWFG) zu finden.

 

Zuwendungen können zu unterschiedlichen Zwecken gewährt werden. Detaillierte Informationen finden Sie unter dem Punkt Welche Kosten sind förderfähig?

Die Förderung staatlich anerkannter Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung erfolgt grundsätzlich institutionell und nach dem Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetz und der daran anschließenden BewertungskriterienVO und der StellenschlüsselVO.

Darüber hinaus gibt es eine Förderung für einzelne Inhaltsbereiche über individuelle, nicht rückzahlbare Zuschüsse.

Staatlich anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung können bei baulichen Investitionsmaßnahmen nach dem Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetz gefördert werden.

Staatlich anerkannte Einrichtungen der allgemeinen und politischen Weiterbildung können durch Zuwendungen gefördert werden:

  • zu Kosten der Bildungsarbeit.
  • zu Personalkosten.
  • freiwilliger Art.

Staatlich anerkannte Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung können durch Zuwendungen gefördert werden:

  • zu Investitionen.
  • zu zusätzlichen Personalkosten für innovative Bildungsmaßnahmen im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.

Detaillierte Informationen zu Höhe und Umfang der Förderung sind in § 10-16 des Saarländischen Weiterbildungsförderungsgesetzes (SWFG) sowie im StellenschlüsselVO beschrieben.

Die Antragstellung einer staatlich anerkannten Einrichtung der allgemeinen Weiterbildung erfolgt mittels eines Finanzierungsplanes, der zu Jahresbeginn beim Ministerium für Bildung und Kultur zusammen mit folgenden weiteren Unterlagen einzureichen ist.

•    Antrag auf Förderung
•    Empfangsbestätigung
•    Erklärung zum Besserstellungsverbot
•    Angaben zur Errechnung der Personalkosten

Alle Formulare finden Sie auf der Website des Ministeriums für Bildung und Kultur: Formulare in der Weiterbildung

Die Antragstellung einer staatlich anerkannten Einrichtung der beruflichen Weiterbildung erfolgt schriftlich mittels eines Finanzierungsplanes, der beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr einzureichen ist.

 

Für Einrichtungen der allgemeinen und politischen Weiterbildung:

Ministerium für Bildung und Kultur
Referat E 4 Allgemeine und politische Weiterbildung
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
 0681 501 7214
 0681 501 7548
 weiterbildungthou-shalt-not-spambildung.saarland.de
 https://www.saarland.de/mbk/DE/home/home_node.html


Für Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes
Referat F/6 Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
 0681 501 4147
 referat.f6(at)wirtschaft.saarland.de
 https://www.saarland.de/mwaev/DE/home/home_node.html

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